Annahme Ihrer Zuwendung durch den Stadtrat in öffentlicher Sitzung
Sehr geehrte Spenderin, sehr geehrter Spender,
wir danken Ihnen im Namen des Gewandhauses zu Leipzig herzlich für Ihre Spendenzusage.
Mit diesem Schreiben möchten wir Sie darüber informieren, dass gemäß § 73 Absatz 5 der Sächsischen Gemeindeordnung der Stadtrat in öffentlicher Sitzung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen entscheidet. Die Transparenz bei der Annahme von Spenden soll das Vertrauen der Allgemeinheit in die Neutralität und Sachlichkeit von kommunalen Entscheidungen schützen.
In Umsetzung dieser Gesetzesnorm meldet das Gewandhaus der Stadt-kämmerei monatlich die eingegangenen bzw. angekündigten Spenden und Schenkungen. Die Stadtkämmerei legt dem Stadtrat eine monatliche Auf-stellung aller einzelnen Spenden und Schenkungen unter Nennung des Spenders und der Angabe der Zuwendungshöhe zur Beschlussfassung vor. Mit Ihrer Spende stimmen Sie dieser Verfahrensweise der Annahme Ihrer Zuwendung durch den Stadtrat in einer öffentlichen Sitzung zu.
Für Geldspenden bis einschließlich 300 Euro genügt als Nachweis gemäß § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b EStDV ein Kontoauszug, Einzahlungsbeleg oder Ausdruck der Überweisung, der Betrag und Datum der Spende enthält. Dieses Schreiben dient zusammen mit einem solchen Zahlungsnachweis als Beleg im Sinne der genannten Vorschrift. *
Für Geldspenden über 300 Euro sowie für Sachspenden stellt Ihnen das Gewandhaus selbstverständlich eine Zuwendungsbestätigung aus.
Haben Sie Rückfragen zum Spendenprozedere, wenden Sie sich bitte an Frau Peggy Melzer unter der E-Mail: fundraising@gewandhaus.de.
*Erforderliche Angaben gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStDV:
Empfänger der Zuwendung: Gewandhaus zu Leipzig, Augustusplatz 8, 04109 Leipzig
Das Gewandhaus zu Leipzig ist wegen Förderung von Kunst und Kultur nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Leipzig II, Steuernummer 231/144/02389, vom 27.10.2025 für den letzten Veranlagungszeitraum 2023 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetztes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Zuwendung wird ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Kunst und Kultur verwendet.